Die Schweiz hat eines der fortschrittlichsten Tierschutzgesetze, hört man. Tatsächlich tönt das Gesetz auch für mich sehr gut. Dass die Realität im Bereich der Nutztiere und der Tierversuche leider ganz anders aussieht, hängt wohl von einigen einzelnen Worten ab, welche das Gesetz stark verwässert haben. Ich habe einzelne Worte rot hervorgehoben. Das Gesetz kann man nachlesen unter: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20022103/index.html :
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen.
Wer mit Tieren umgeht, hat:
- ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und
- soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen
Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.
Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren.
Schmerzverursachende Eingriffe dürfen nur unter allgemeiner oder örtlicher Schmerzausschaltung von einer fachkundigen Person vorgenommen werden.
Tierversuche, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen, sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen oder seine Würde in anderer Weise missachten können, sind auf das unerlässliche Mass zu beschränken.
Würde: Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird;
Wohlergehen: Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn:
- die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind,
- das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist,
- sie klinisch gesund sind,
- Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden;